§ 1 Name, Sitz, Gründung, Verbreitungsgebiet, Verbandszugehörigkeit und Geschäftsjahr
Der Sonderverein führt den Namen King-Club Deutschland (KCD) und hat seinen Sitz jeweils am Wohnsitz des 1. Vorsitzenden. Er wurde am 12.11 .1960 in Frankfurt am Main gegründet. Der Zugehörigkeitsbereich des King-Club Deutschland erstreckt sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Der KCD gehört als Untergliederung, dem Verband Deutscher Rassetaubenzüchter VDT) bzw. dem Bund Deutscher Rassegeflügelzüchter (BDRG) an. Diese Satzungen der übergeordneten 0rganrsationen gelten bei Widersprüchen mit dieser Satzung als vorrangiges Recht. Der King-Club Deutschland ist in 9 Bezirke wie folgt aufgeteilt:
1. Bayern-Süd
2. Baden -Württemberg
3. Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland
4. Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen
5. Nordrhein-Westfalen
6. Nordbayern
7. Brandenburg, IVecklenburg-Vorpommern, Berlin, Sachsen-Anhalt
8. Sachsen
9. Thüringen
Ausländische Mitglieder werden vom Hauptverein bzw. angrenzenden Bezirk betreut. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Ziel
Sinn und Zweck des King-Club ist die Zusammenfassung von King-Züchtern zur gemeinschaftlichen und ideellen Förderung, der gleichmäßigen Zuchtausrichtung nach entsprechenden Bewertungsrichtlinien, sowie der Wahrnehmung der lnteressen der Mitglieder auf allen Gebieten der Kingtaubenzucht. Weiterhin die Schulung der Sonderrichter und des Sonderrichternachwuchses im lnteresse einer gleichmäßigen Bewertung. Hierzu bestimmt der King-Club in Zusammenarbeit mit dem Zuchtausschuss des VDT bzw. BDRG den Standard und die Entwicklung der King-Taube vom rassezüchterischen Standpunkt aus. Er fördert insbesondere die Wettbewerbe durch Veranstaltungen von Sonderschauen und jährlich einer Hauptsonderschau. Außerdem gehört hierzu die Unterrichtung der Mitglieder auf dem Gebiete der King-Taubenzucht durch Wort, Schrift sowie Anschauungs- und Bildmaterial, insbesondere im Rahmen von Rundschreiben und Berichten in den Fachzeitschriften als offizielle Bekanntmachungsorgane.
§ 3 Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten, Zusammenarbeit, Ehrungen
Mitglied des KCD kann jeder Züchter, Halter und Freund von King-Tauben werden, der im Bundesgebiet bzw. im Ausland wohnt, unbescholten und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag bei dem für den Wohnsitz zuständigen Bezirksvorstand erforderlich. Durch seinen Beitritt erkennt der Aufzunehmende die vorliegende Satzung und die bisher gefassten Beschlüsse vom Vorstand und von der Mitgliedversammlung als verbindlich an. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet die für den Wohnsitz des Antragstellers zuständige Bezirksmitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Austritt kann zum Jahresende erfolgen. Er muss mindestens 4 Wochen vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich dem Bezirksvorstand gegenüber erklärt werden. Außerdem erlischt die Mitgliedschaft durch Tod oder Ausschluss. Der Ausschluss kann vom Vorstand mit Billigung der Bezirksmitgliederversammlung beschlossen werden, wenn sich das Mitglied gegen die Clubinteressen in gröblicher Weise vergeht, oder seinen Mitgliedspflichten trotz Mahnung nicht nachkommt. Versuchte und erwiesene Manipulationen an auf Sonderschauen des KCD ausgestellten Kingtauben, werden durch den Vorstand des KCD (Hauptverein) geahndet. Um fairen Wettbewerb zu gewährleisten, ist der Ausschluss des oder der Beteiligten vorzusehen. Gegen die Beschlussfassung kann das für den Wohnsitz des Verursachers zuständige LV-Ehrengericht angerufen werden. Ausscheidende Mitglieder haben kein Anrecht auf das Vereinsvermögen, sind jedoch zur Zahlung des festgesetzten Beitrages für das laufende Jahr und evtl. rückständiger sonstiger Leistungen an den Club verpflichtet. Die Mitgliedschaft in verschiedenen Bezirken ist nicht möglich, wohl aber bleibt es jedem Mitglied (auch ausländischen Kingfreunden) freigestellt, in welchem Bezirk dieser als unmittelbares Mitglied geführt wird. Der Hauptverein kann, um die King-Zucht besonders verdiente Personen aufgrund eines Vorstandsbeschlusses, ehren durch Verleihung der goldenen bzw. silbernen King-Nadel sowie auch zu Ehrenmitgliedern und Ehrenvorstandsmitgliedern ernennen. Mindestvoraussetzungen sind für die silberne Nadel eine 15-jährige ununterbrochene Mitgliedschaft oder eine 10-jährige ununterbrochene ehrenamtliche Tätigkeit, für die goldene Nadel eine 25-jährige ununterbrochene Mitgliedschaft oder eine 20-jährige ununterbrochene ehrenamtliche Tätigkeit. Anträge zu einer VDT-Ehrung müssen auf einem VDT-Formblatt beim VDT schriftlich eingereicht werden.
§ 4 Organe, Vorstand, Wahlen
Der geschäftsführende Vorstand des Hauptvereins besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 1. Schriftführer, dem Kassierer, dem 1. Zuchtwart, sowie dem Beauftragten fur Öffentlichkeitsarbeit. Dem erweiterten Vorstand gehören an: der 2.Zuchtwart, 2.Schriftführer die jeweiligen Bezirksvorsitzenden die Ehrenvorsitzenden sowie die zwei Beisitzer. Der geschäftsführende und der erweiterte Vorstand bilden den Gesamtvorstand. Der 1.Vorsitzende oder im Verhinderungsfalle der 2. Vorsitzende, der Schriftführer oder der Kassierer führen bei den Mitgliederversammlungen den Vorsitz und leiten die Geschäftsführung, Der Schriftführer führt den Schriftwechsel und protokolliert alle Beschlüsse und Verhandlungen.
Der Kassierer führt die Kassengeschäfte des Vereins entsprechend den gefassten Beschlüssen, er hat über alle Einnahmen und Ausgaben Rechenschaft abzulegen. Die Beiträge der Mitglieder werden von den Bezirkskassierern eingezogen und bis zum 30.06. jeden Jahres an den Kassierer des Hauptvereins überwiesen. Die Höhe des abzuführenden Betrages des Bezirks, sowie die Höhe des Mitgliedsbeitrages richten sich nach den jeweiligen Beschlüssen der Jahreshauptversammlung. Die Kassenbücher des Hauptvereins werden vor der Jahreshauptversammlung durch zwei im Jahr zuvor gewählte Kassenprüfer auf ihre Richtigkeit überprüft.
Der Zuchtausschuss setzt sich zusammen aus dem 1. und 2. Zuchtwart, dem 1. und 2. Vorsitzenden sowie den Bezirkszuchtwarten. Bei Bedarf können weitere Mitglieder hinzugezogen werden. Der Zuchtausschuss ist verantwortlich für eine einheitliche Bewertungs- und Zuchtausrichtung, Standardangelegenheiten und die 0rganisation der Sonderrichterschulungen.
Die Zuchtwarte haben in Abstimmung mit dem Zuchtausschuss für eine einheitliche Ausrichtung der Zucht nach dem Standard Sorge zu tragen. Den Zuchtwarten obliegt weiterhin die Schulung der Sonderrichter und Sonderrichteranwärter. Allgemeinrichter haben folgende Kriterien zu erfüllen um als Sonderrichter ernannt zu werden: Die Mitgliedschaft im KCD sollte 5 Jahre betragen. Er sollte 3 Jahre Prersrichter sein. Der Sonderrichteranwärter muss an Jungtierbesprechungen des Hauptvereins auch mit Tieren teilgenommen haben, sowie auf Großschauen Schauerfolge verzeichnen können. Es wird eine schriftliche und eine praktische Prüfung abgelegt. Die schriftliche Prüfung beinhaltet 25 Fragen speziell über King, anhand der Zucht-informationen. Bei der praktischen Prüfung werden vom Prüfling auf einer Hauptschau 50 Tiere bewertet, Der Sonderrichteranwärter muss an den SR-Schulungen des KCD teilgenommen haben. Anwärter, die die ersten Punkte erfüllen, werden vom zuständigen Bezirk vorgeschlagen. Die letztendliche Entscheidung zur Ernennung verbleibt beim Gesamtvorstand. Weiterhin haben die Zuchtwarte, die gemäß Versammlungsbeschluss der Jahreshauptversammlung eingesetzten Sonderrichter für alle Sonderschauen des Hauptvereins zu verpflichten und der zuständigen Ausstellungsleitung zu melden, die ihrerseits die endgültige Verpflichtung vornehmen. Bei Ausfällen von Sonderrichtern hat er für einen entsprechenden Ersatzmann zu sorgen, damit eine ordnungsgemäße Bewertung auf den Sonderschauen gewährleistet ist. Die Bezirke sind angehalten, auf ihren Jungtierbesprechungen und Bezirkssonderschauen möglichst nur noch anerkannte Sonderrichter und Sonderrichteranwärter zum Einsatz kommen zulassen.
Die Wahl des Vorstandes geschieht bei mehreren Bewerbern geheim durch Stimmzettel in der Hauptversammlung, Bei einem Bewerber und sonstigen Abstimmungen kann die Wahl auf Wunsch der Versammlung offen erfolgen. Der Vorstand vertritt den Club gerichtlich und außergerichtlich und führt alle Geschäfte, soweit sie nicht den Mitgliederversammlungen ausdrücklich vorbehalten sind. Er wird von der Versammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt, wobei zu berücksichtigen ist, dass immmer nur ein Teil des Vorstandes gewählt wird, um zu vermeiden, dass der gesamte Vorstand auf einmal ausscheidet. Der Vorstand wird wie folgt gewählt: In einem Jahr stellt der 1. Vorsitzende, der Kassierer, sowie ein Beisitzer, im darauf-folgenden Jahr der 1. Zuchtwart, der Beauftragte für Öffentlichkeitsarbeit, 2. Schriftführer sowie der zweite Beisitzer, und im darauffolgenden Jahr 2. Vorsitzende, 1. Schriftführer und der 2. Zuchtwart sein Amt zur Wahl.
Somit ist sichergestellt, dass der King-Club Deutschland ständig durch ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied vertreten werden kann.
Entsprechend wird die Wahl in den Bezirken durchgeführt.
§ 5 Jahreshauptversammlung, Mitgliedversammlung, Jungtierbesprechung, Sonderschau, Hauptschau
0berstes Beschlussorgan ist die Jahreshauptversammlung des Hauptvereins, die über alle wichtigen Angelegenheiten zu beraten und entscheiden hat. Sie muss alljährlich einmal zusammentreffen. Der Beschlussfassung der mindestens einmal im Jahr stattfindenden Hauptversammlung der Mitglieder sind vorbehalten:
Die Vorstandswahlen, Entgegennahme des Geschäftsberichtes und Jahresberichtes, Entlastung des Vorstandes, Beitragsfestsetzungen, Satzungsänderungen, Festlegung der Sonderschauen und der Sonderrichter, Auflösung des Clubs.
Die Jahreshauptversammlung wird vom Vorsitzenden schriftlich mindestens 4 Wochen vor Beginn der Tagung einberufen. Bei Abstimmungen und Wahlen sind nur die Delegierten der Bezirke und die Vorstandsmitglieder stimmberechtigt. Jeder Bezirk erhält für je angefangene 15 Mitglieder = 1 Stimme (maßgebend ist der Stand am 31.12. jeden Jahres nach der Meldung an den Hauptverein).
Weiterhin hat jedes der 10 Mitglieder des Hauptvereinsvorstandes eine Stimme. Ebenso der/die Ehrenvorsitzende/n. Die Stimmen der Bezirke können von den Bezirksversammlungen einem oder mehreren Delegierten übertragen werden. Stimmberechtigt sind nur die Bezirke, die ihrer Beitragspflicht nachgekommen sind. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern nicht satzungsmäßige Bestimmungen etwas anderes bestimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Anträge zur Jahreshauptversammlung müssen mindestens 14 Tage vor Versammlungsbeginn beim 1. Vorsitzenden vorliegen.
Die Hauptsonderschau wird, wenn möglich, wechselweise zur Ausrichtung an die einzelnen Bezirke übertragen. Die Hauptsonderschau soll möglichst als selbständige Schau, auf Grundlage der Richtlinien für die Vergabe und Durchführung der Hautpsonderschau, durchgeführt werden. Die Hauptsonderschau hat grundsätzlich Terminschutz gegenüber den KCD-Bezirksschauen. Zusätzlich kann der Hauptverein Sonderschauen durchfuhren, z. B. Deutsche Junggeflügelschau, Nationale Rassegeflügelschau, VDT-Schau. Der Haupt- und die Bezirksvorstände behalten sich vor, Aussteller ohne Angaben von Gründen, auf Veranstaltungen des KCD zurückzuweisen.
§ 6 Bezirke
lnnerhalb jedes Bezirkes sollte jährlich mindestens eine Mitglieder-versammlung, eine Bezirksjungtierbesprechung und eine Bezirkssonderschau durchgeführt werden. Der Bezirksmitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: Entgegennahme des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstandes, Festlegung der Bezirkssonderschau, sowie der dort tätigen Sonderrichter, Vorstandwahl gemäß § 4 dieser Fassung. Die Bezirksvorstände sollten sich wie folgt zusammensetzen:
1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, 1. Schriftführe; Kassierer, 2. Schriftfuhrer (Öffentlichkeits-beauftragter), Beisitzer, 1, und 2. Zuchtwart, welche nach Möglichkeit Sonderrichter für King sein sollten. Der Hauptverein erhält von den Bezirken einen von der Versammlung beschlossenen Anteil der Mitglieder-Jahresbeiträge. Die Aufnahmegebühr von Neuaufnahmen behalten die jeweiligen Bezirke. Der Bezirkskassierer hat bis zum 30.06. des laufenden Jahres mit dem Kassierer des Hauptvereins für alle Bezirksmitglieder abzurechnen. Gleichzeitig ist eine Mitgliederliste mit dem neuesten Mitgliederstand dem Schriftführer und dem Kassierer unaufgefordert einzureichen. Der VDT Beitrag wird vom Hauptverein bezahlt. Die organisatorische Durchführung der Bezirkssonderschauen, sowie die Verpflichtung der SR überträgt der Bezirk der jeweiligen Ausstellungsleitung. Der Ort und Termin der Schau, sowie die vorgesehenen SR sind dem 1. Vorsitzenden des Hauptvereins baldmöglichst nach dem Versammlungsbeschluss schriftlich mitzuteilen.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder des KCD haben das Recht auf volle Unterstützung und Förderung durch den Club, entsprechend den maßgebenden Beschlüssen in den Verwaltungsorganen. Sie sind durch Ausübung des Stimmrechtes in den Bezirksmitgliederversammlungen zur tatkräftigen Mitarbeit berechtigt und verpflichtet. Die Mitglieder haben die Pflicht, die maßgebenden Beschlüsse des Vorstandes und der Jahreshauptversammlung einzuhalten und sie zu befolgen, sowie ihre Beiträge und sonstigen Leistungen pünktlich zu entrichten. Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt und ist bis zum 31. Mai eines jeden Jahres an den zuständigen Bezirkskassierer zu entrichten. Bei Beitragsrückstand von 2 Jahresbeiträgen erfolgt bei Nichtzahlung, nach vorheriger schriftlicher Aufforderung, die Streichung der Mitgliedschaft. Eine Aufnahmegebühr für neue Mitglieder kann nach dem Ermessen der Bezirke erhoben werden. Eine Freistellung hiervon ist den Bezirken überlassen.
Die Mitglieder sind damit einverstanden, dass der King-Club Deutschland personenbezogene Daten und Fotos von mir in den verbandsinternen Printmedien und auf den Internet-Seiten dieser Organisationen veröffentlicht. Weiterhin können diese Daten an externe z. B. Print- und andere Medien übermittelt werden. Dieses Einverständnis betrifft insbesondere folgende Veröffentlichungen: Kontaktdaten von Vereinsfunktionären, Ausstellungsergebnisse, Berichte über Ehrungen und besondere Geburtstage. Veröffentlicht werden ggf. Fotos, der Name, die Vereinszugehörigkeit, die Funktion im Verein und die Platzierung bei Wettbewerben. Weiterhin betrifft dieses Einverständnis auch Name, Fotos, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse im Rahmen des Mitgliederverzeichnisses.
Mir ist bekannt, dass ich jederzeit gegenüber dem Verband der Veröffentlichung von Einzelfotos und persönlichen Daten widersprechen kann. In diesem Fall wird die Übermittlung / Veröffentlichung unverzüglich für die Zukunft eingestellt. Bereits auf der Homepage des Vereins veröffentlichte Fotos und Daten werden dann unverzüglich entfernt.
§ 8 Auflösung des Clubs
Die Auflösung des KCD und die Verwendung evtl. vorhandenen Vereinsvermögens kann mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder in einer Hauptversammlung des KCD beschlossen werden.
§ 9 Schlussbestimmung
Diese Satzung und deren Änderungen wurde von der Jahreshaupt-versammlung am 10.November 2018 in Großlangheim beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Alle dieser Satzung entgegenstehenden Bestimmungen des Clubs werden für ungültig erklärt.
Großlangheim im November 2018
Der Vorstand